12 10.3 Betreffend den Vorfall vom 25./26. Dezember 2013 (E-Mailnachricht) A.________ und B.________ bestritten das Beweisergebnis der Vorinstanz hinsichtlich des Vorfalls vom 25./26. Dezember 2013 nicht. Da die Kammer die Beweiswürdigung der Vorinstanz nach eigens erfolgter Würdigung – soweit oberinstanzlich noch relevant – ebenfalls für zutreffend erachtet, wird darauf verwiesen (pag. 404, S. 9 der Urteilsbegründung). Neu brachten A.________ und B._____