___ den Telefonhörer gemäss eigener Aussage ergriff, weil sie wollte, dass I.________ endlich aufhörte, ihre Tochter anzuschreien (pag. 445), dann steht ausser Frage, dass die Gesamtumstände gegen die Version von A.________ sprechen. Aus diesen Gründen hält die Kammer A.________s Schilderungen zum Kerngeschehen für wenig glaubhaft. Im Ergebnis ist somit auf die Aussagen des Privatklägers und diejenigen von I.________ abzustellen. Demzufolge ist erwiesen, dass A.________ den Privatkläger anlässlich des Telefonats vom 11. Dezember 2013 mit I.________ als «Arschloch» und «Wixer» betitelte.