__ – entgegen ihrer Behauptung – die zehn Sekunden, in denen sie mit I.________ telefonierte, gereicht haben, den Privatkläger wie vorgeworfen zu beschimpfen (pag. 446). Um eine reine Schutzbehauptung handelt es sich schliesslich bei der Aussage, sie habe gar nicht mit dem Privatkläger telefonieren wollen und deswegen bestimmt nie gesagt; «hol mir diesen ‹Kerl, Wixer› ans Telefon» (pag. 446). Es ist nicht davon auszugehen, A.________ habe an einem Sonntag um 23.30 Uhr ein unverfängliches Telefongespräch mit I.________ führen wollen. Insgesamt ergeben A.________s Schilderungen kein logisches Ganzes: