hob wiederholt unwesentliche Widersprüche des Privatklägers und von I.________ hervor. So führte sie beispielsweise mehrmals aus, der Privatkläger habe gesagt, I.________ sei erst beim dritten Anruf ans Telefon gegangen, wohingegen I.________ erklärt habe, bereits den zweiten Anruf entgegengenommen zu haben. Wie bereits erwähnt, hält die Kammer diesen Widerspruch für unbeachtlich. Weiter steht ausser Frage, dass A.________ – entgegen ihrer Behauptung – die zehn Sekunden, in denen sie mit I.________ telefonierte, gereicht haben, den Privatkläger wie vorgeworfen zu beschimpfen (pag.