__ in der Stellungnahme vom 13. August 2018 denn auch «wegen des Verdachts wegen falschen Verleumdungen/Aussagen bei Gericht, heimliches Mithören eines Telefonats, Persönlichkeitsrechtverletzung am gesprochenen Wort, welches geschützt ist, Beweisverwertungsverbot und wegen aller in Betracht kommenden Delikte» an (pag. 587–592). In derselben Eingabe hielt A.________ erneut fest, I.________ sei gegenüber H.________ «sehr aggressiv» und ihr «Gekeife völlig unangebracht» gewesen (pag. 445). Weiter führte sie aus, I.________ habe schon in diversen Situationen gelogen (pag. 450) und beim Privatkläger müsse man mit allem rechnen (pag.