«Arschloch» und «Wixerۛ» entspreche überhaupt nicht ihrem [A.________] 11 Jargon (pag. 259). In der schriftlichen Berufungserklärung schilderte A.________, die Vorwürfe des Privatklägers und von I.________ seien «schlichtweg gelogen», sie behaupte ganz deutlich, beide hätten hier eine Falschaussage gemacht (pag. 445 und 447). Konsequenterweise «zeigte» sie den Privatkläger und I.________ in der Stellungnahme vom 13. August 2018 denn auch «wegen des Verdachts wegen falschen Verleumdungen/