eine Vielzahl an Realkennzeichen und somit eine hohe Glaubhaftigkeit aus. Analysiert man die schriftlichen Schilderungen von A.________, dann fällt zunächst auf, mit welcher Vehemenz sie bestritt, den Privatkläger als «Arschloch» und «Wixerۛ» betitelt zu haben. Ebenso wenig zu übersehen sind ihre zahlreichen Gegenangriffe und das übermässige Schlechtmachen des Privatklägers und von I.________. In der Einsprache vom 18. April 2017 führte A.________ beispielsweise aus, I.________ habe am Telefon gebrüllt und ihre Stimme sei «äusserst gereizt» gewesen (pag. 259). I.________s Version sei «rabulistisch» und in keiner Weise wahr. «Arschloch» und «Wixerۛ» entspreche überhaupt nicht ihrem [A.______