Der Privatkläger machte die entsprechende Aussage nämlich in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und damit nach erfolgter Rechtsbelehrung. Soweit A.________ schliesslich vorbringt, der Privatkläger hätte mit H.________ gesprochen und sie beispielsweise gefragt, was sie um diese Uhrzeit wolle, wenn er das Telefongespräch effektiv am Lautsprecher mitverfolgt hätte, handelt es sich um eine reine Spekulation. Somit erweisen sich sämtliche Einwände von A.________ als unbegründet. Entgegen ihrer Auffassung weisen die Aussagen des Privatklägers und diejenigen von I.________ eine Vielzahl an Realkennzeichen und somit eine hohe Glaubhaftigkeit aus.