Dem Argument, der Privatkläger und I.________ hätten erstmals anlässlich der Hauptverhandlung thematisiert, dass der Privatkläger das Telefongespräch via Lautsprecher mitverfolgt habe, ist entgegenzuhalten, dass der Privatkläger und I.________ aktenkundigerweise erstmals von der Vorinstanz befragt wurden. Im Weiteren erschliesst sich der Kammer nicht, weshalb die Aussage des Privatklägers – wie von A.________ behauptet – unverwertbar sein sollte, weil I.________ das Telefon angeblich ohne ihr Einverständnis auf Lautsprecher gestellt habe. Der Privatkläger machte die entsprechende Aussage nämlich in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und damit nach erfolgter Rechtsbelehrung.