Dabei verkennt A.________, dass das fragliche Zivilverfahren – wie von Rechtsanwältin D.________ zutreffend festgehalten – nicht vom Vorfall vom 11. Dezember 2013 geschweige denn von dessen rechtlichen Beurteilung abhängt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Privatkläger aus einem Schuldspruch von A.________ wegen Beschimpfung im Zivilverfahren ein Vorteil erwachsen sollte. Weder erwiesen noch mit dem vorliegenden Verfahren zusammenhängend sind ferner die Behauptungen, I.________ habe bereits in diversen anderen Situationen gelogen (pag. 450) und beim Privatkläger müsse man mit allem rechnen (pag. 453). Dem Argument, der Privatkläger und I._____