Es liegen allerdings keine dahingehenden Indizien vor. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb der Privatkläger und I.________ hätten vereinbaren sollen, A.________ fälschlicherweise anzuschuldigen und vor Gericht falsch auszusagen. Der Aufwand wäre beträchtlich und risikobehaftet gewesen, ein Erfolg nicht ersichtlich. A.________ benannte als Motiv einer Falschaussage/-anschuldigung das beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau hängige Mündigenunterhaltsverfahren zwischen dem Privatkläger und B.________. Sie argumentierte, I.________ sei als Lebenspartnerin des Privatklägers daran interessiert, dass dieser nicht rückwirkend zahlen müsse (pag. 449). Dabei verkennt A._