Nachfolgend wird primär auf die Einwände von A.________ gegen das Beweisergebnis der Vorinstanz eingegangen, zum besseren Verständnis teilweise in Wiederholung der vorinstanzlichen Erwägungen. Entgegen den Behauptungen von A.________ und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet die Kammer die Aussagen des Privatklägers und diejenigen von I.________ als nachvollziehbar, glaubhaft und in sich stimmig. So gaben beispielsweise sowohl der Privatkläger als auch I.________ an, am 11. Dezember 2013 um 23.30 Uhr im Bett am Schlafen gewesen zu sein, als das Telefon geläutet habe. Durch den Anruf seien sie erwacht (pag.