10.2 Betreffend den Vorfall vom 11. Dezember 2013 (Telefonat) Die Beantwortung der in diesem Zusammenhang bestrittenen Fragen hängt primär davon ab, ob den Ausführungen von A.________ oder denjenigen des Privatklägers und von I.________ Glauben geschenkt wird. Nach Auffassung der Kammer hat die Vorinstanz den massgebenden rechtlichen Sachverhalt korrekt erfasst und die diesbezüglichen Beweismittel zutreffend gewürdigt, weshalb darauf verwiesen wird (pag. 405 ff., S. 10 ff. der Urteilsbegründung). Nachfolgend wird primär auf die Einwände von A.____