Anders als von A.________ und B.________ behauptet, setzte sich die Vorinstanz zudem sehr wohl mit ihren schriftlichen Argumenten auseinander. So hielt sie dem Privatkläger anlässlich der Hauptverhandlung beispielsweise den ersten Abschnitt der inkriminierten E-Mailnachricht vor und sprach ihn damit auf das – wie sich sogleich herausstellen sollte – von ihm verfasste Schreiben an das Jobcenter an (vgl. pag. 357, Z. 38 ff.). 10.2 Betreffend den Vorfall vom 11. Dezember 2013 (Telefonat)