9 chen Hauptverhandlung, weshalb der Einwand, die Vorinstanz habe den Aussagen des Privatklägers und von I.________ mehr Gewicht beigemessen, weil diese im Gegensatz zu ihnen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung teilgenommen hätten, nicht verfängt. Anders als von A.________ und B.________ behauptet, setzte sich die Vorinstanz zudem sehr wohl mit ihren schriftlichen Argumenten auseinander.