und B.________] hätten aber erst am Tag nach Heilig Abend von H.________ erfahren, dass der Privatkläger dasselbe verfasst habe. B.________ habe daraufhin sofort reagiert, die inkriminierte E-Mailnachricht geschrieben und an den Privatkläger versandt (pag. 462). A.________ hingegen habe aufgrund der damals neu gewonnenen Erkenntnis nicht den Drang verspürt, dem Privatkläger ihre Meinung zu sagen. Sie habe die besagte E-Mailnachricht einzig ihrem Sohn zu liebe an den Privatkläger verschickt, da B.________ fälschlicherweise angenommen habe, der Versand durch ihn sei fehlgeschlagen (pag. 461 und 579). Im Übrigen versahen A._