Eine Beschimpfung des Privatklägers durch A.________ sei im fraglichen Mündigenunterhaltsverfahren und für die in ebendiesem Verfahren massgebliche Beurteilung der subjektiven Zumutbarkeit der Leistung von Mündigenunterhalt des Privatklägers an B.________ absolut irrelevant. Deshalb werde vollumfänglich auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz sowohl zum Schuld- als auch zum Strafpunkt verwiesen. 9.2 Vorbringen betreffend den Vorfall vom 25./26. Dezember 2013 (E-Mailnachricht) A.________ und B.________ stellten sich in der Berufungserklärung vom 6. März 2018 (pag.