Ein allfälliges Interesse des Privatklägers und/oder von I.________, A.________ wider besseres Wissen zu belasten, sei nicht ersichtlich. Das beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau hängige Mündigenunterhaltsverfahren von B.________ begründe nicht im Entferntesten ein Motiv des Privatklägers und der ihm unbestrittenermassen nahestehenden I.________ für eine angebliche Falschanzeige bzw. Falschaussage gegen A.________. Eine Beschimpfung des Privatklägers durch A.___