8 und von I.________ in ihrer Gesamtheit auf deren Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit geprüft habe. Ausserdem spreche die aktenkundige Tatsache, dass der Privatkläger und I.________ den Vorfall nicht durchgehend wortwörtlich übereinstimmend geschildert hätten, nicht gegen, sondern geradezu für deren Glaubwürdigkeit. Entscheidend sei zudem, dass ihre Aussagen im massgeblichen Kerngehalt zweifelsohne übereinstimmten. Ein allfälliges Interesse des Privatklägers und/oder von I.___