Ebenfalls für einen Freispruch spreche der Umstand, dass der Privatkläger durch das heimliche Mithören ihr Persönlichkeitsrecht verletzt und gegen die guten Sitten sowie das Grundrecht der Verletzlichkeit der Wohnung verstossen habe (pag. 583). Sollte sie dennoch schuldig gesprochen werden, so erbete sie um Ratenzahlung à EUR 10.00 pro Monat, da sie am Existenzminimum lebe und kein Vermögen besitze (pag. 585). Rechtsanwältin D.________ führte namens des Privatklägers in der Stellungnahme vom 3. Juli 2018 aus (pag. 556 ff.), A.________ vermöge die Unglaubwürdigkeit des Privatklägers und von I._