_ schliesslich vor, die Aussagen des Privatklägers wären selbst wenn er zugehört und eine Beschimpfung ihrerseits wahrgenommen hätte, unverwertbar, da I.________ das Telefon ohne ihr Einverständnis auf Lautsprecher gestellt habe (pag. 582 ff.). Bei diesem Ergebnis stünde Aussage gegen Aussage und es müsse «in dubio pro reo» ein Freispruch erfolgen (pag. 582 und 584). Ebenfalls für einen Freispruch spreche der Umstand, dass der Privatkläger durch das heimliche Mithören ihr Persönlichkeitsrecht verletzt und gegen die guten Sitten sowie das Grundrecht der Verletzlichkeit der Wohnung verstossen habe (pag.