Weiter sei unlogisch, dass der Privatkläger, wenn er das Telefonat effektiv mitverfolgt haben sollte, nicht mit seiner Tochter H.________ gesprochen und diese beispielsweise gefragt habe, was sie um diese Uhrzeit wolle (pag. 447). In den Gegenbemerkungen zur Stellungnahme des Privatklägers vom 13. August 2018 (pag. 578 ff.) brachte A.________ schliesslich vor, die Aussagen des Privatklägers wären selbst wenn er zugehört und eine Beschimpfung ihrerseits wahrgenommen hätte, unverwertbar, da I.________ das Telefon ohne ihr Einverständnis auf Lautsprecher gestellt habe (pag.