450) und beim Privatkläger müsse man mit allem rechnen (pag. 453). Er könne folgedessen nicht bezeugen, was sie gegenüber I.________ gesagt habe (pag. 443, 581 und 582). Die Geschichte mit dem Zuhören via Lautsprecher mute ohnehin komisch an, da der Privatkläger und I.________ diese Version erstmals anlässlich der Hauptverhandlung vorgebracht und zuvor immer erklärt hätten, der Privatkläger sei im Bett am Schlafen gewesen (pag. 444). Weiter sei unlogisch, dass der Privatkläger, wenn er das Telefonat effektiv mitverfolgt haben sollte, nicht mit seiner Tochter H._____