445 und 447). Als Lebenspartner hätten sie sich zweifelsohne abgesprochen, weshalb nicht erstaune, dass ihre Aussagen – wie von der Vorinstanz festgehalten – im Kerngeschehen übereinstimmten (pag. 448 und ferner 581). Als Motiv für die Falschaussagen benannte A.________ das sistierte Unterhaltsverfahren zwischen dem Privatkläger und B.________ (pag. 447). Im Weiteren sei nicht erwiesen, dass der Privatkläger das besagte Telefonat via Lautsprecher mitverfolgt habe. I.________ habe bereits in diversen anderen Situationen gelogen (pag. 450) und beim Privatkläger müsse man mit allem rechnen (pag.