Auf ihre schriftlichen Argumente sei die Vorinstanz hingegen nie eingegangen (pag. 445). Weiter stellte sich A.________ in der Berufungserklärung vom 6. März 2018 (pag. 443 ff.), in der Berufungsbegründung vom 7. Juni 2018 (pag. 548 ff.) sowie in den Gegenbemerkungen zur Stellungnahme des Privatklägers vom 13. August 2018 (pag. 578 ff.) im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Aussagen des Privatklägers und von I.________ seien unglaubhaft. Die beiden würden lügen, wenn sie behaupteten, sie habe den Privatkläger als «Arschloch» und «Wixer» betitelt (pag. 445 und 447).