7 9. Vorbringen der Parteien 9.1 Vorbringen betreffend den Vorfall vom 11. Dezember 2013 (Telefonat) In der schriftlichen Berufungserklärung vom 6. März 2018 (pag. 443 ff.) kritisierte A.________ zunächst pauschal die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Diese habe den Aussagen des Privatklägers und denjenigen von I.________ mehr Gewicht und Glauben beigemessen, weil die beiden im Gegensatz zu ihr und B.________ an der Hauptverhandlung teilgenommen hätten (pag. 443). Auf ihre schriftlichen Argumente sei die Vorinstanz hingegen nie eingegangen (pag.