8.2 Betreffend den Vorfall vom 25./26. Dezember 2013 (E-Mailnachricht) Soweit im Berufungsverfahren noch relevant, hielt die Vorinstanz nach Würdigung sämtlicher vorhandener Beweismittel als erstellt, dass A.________ den Inhalt der von B.________ verfassten und versandten inkriminierten E-Mailnachricht kannte, als sie dieselbe im Anhang ihrer eigenen E-Mailnachricht an den Privatkläger verschickte (pag. 404, S. 9 der Urteilsbegründung). Ob A.________ und B.________ in Empörung und als unmittelbare Reaktion auf das vom Privatkläger verfasste Schreiben an das Jobcenter E.________ handelten, thematisierte die Vorinstanz nicht.