8. Beweisergebnis der Vorinstanz 8.1 Betreffend den Vorfall vom 11. Dezember 2013 (Telefonat) Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung der Aussagen des Privatklägers sowie der Zeugin I.________ zum Ergebnis, ihre Aussagen seien insgesamt stimmig und glaubhaft, weshalb darauf abgestellt werden könne. Obwohl es sich bei I.________ um die Lebenspartnerin des Privatklägers handle, könne eine Falschaussage ihrerseits nicht leichthin angenommen werden. Auch beim Privatkläger sei kein Motiv für eine falsche Anschuldigung oder eine Anstiftung zu einem falschen Zeugnis zu Lasten von A.________ erkennbar (pag. 406, S. 11 der Urteilsbegründung).