7. Beweismittel Als Beweismittel sind der E-Mailverkehr zwischen B.________ und dem Privatkläger vom 25. Dezember 2013 (pag. 50 f.) sowie derjenige zwischen A.________ und dem Privatkläger vom 26. Dezember 2013 (pag. 52) vorhanden. Weiter liegen der Kammer die Aussagen des Privatklägers (pag. 357 ff.) und der Zeugin I.________ (pag. 360 f.) sowie diejenigen von A.________ und B.________ (pag. 60 und 61 f.) zur Würdigung vor. Schliesslich befinden sich in den Akten diverse schriftliche Eingaben samt zahlreichen Beilagen von A.________ und B.________ (pag. 252 ff.; Schreiben an das Jobcenter betreffend ‹Anzeige von A._____