Deshalb bat er seine Mutter, die fragliche E- Mailnachricht von ihrem Account aus dem Privatkläger zu verschicken. A.________ kam diesem Wunsch am 26. Dezember 2013 um 00.00 Uhr nach und versandte die besagte E-Mailnachricht, deren Inhalt sie kannte, im Anhang ihrer eigenen E- Mailnachricht an den Privatkläger. Beweismässig zu beurteilen bleibt, ob A.________ und B.________ in heftiger Gemütserregung sowie als unmittelbare Reaktion auf die Erkenntnis handelten, dass der Privatkläger das Schreiben an das Jobcenter E.________ verfasst hat, in