Bestritten ist, ob A.________ den Privatkläger gegenüber I.________ sodann als «Arschloch» und «Wixer» betitelte. Zudem ist zu klären, ob der Privatkläger I.________ damals ins Wohnzimmer hinterherlief und das Telefongespräch via Lautsprecher mitverfolgte. 6.2 Betreffend den Vorfall vom 25./26. Dezember 2013 (E-Mailnachricht) Wie bereits vor der Vorinstanz ist unbestritten, dass B.________ – eventuell im Beisein seiner Mutter – am 25. Dezember 2013 die E-Mailnachricht verfasste, in welcher er den Privatkläger als «niedere Kreatur» und «krankes, perverses Individuum» betitelte.