6. Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt 6.1 Betreffend den Vorfall vom 11. Dezember 2013 (Telefonat) Unbestritten ist, dass H.________, die gemeinsame Tochter von A.________ und des Privatklägers, am 11. Dezember 2013 um ca. 23.30 Uhr mehrmals mit unterdrückter Nummer auf das Festnetztelefon ihres Vaters anrief. Weiter, dass I.________, die Lebenspartnerin des Privatklägers, den zweiten oder dritten Anruf entgegennahm. Sie teilte H.________ mit, der Privatkläger sei am Schlafen und könne deswegen nicht ans Telefon kommen, woraufhin A.________ den Telefonhörer von H.________ behändigte. Bestritten ist, ob A.______