Soweit oberinstanzlich noch von Interesse wird A.________ und B.________ mit Strafbefehl vom 5. April 2017 weiter vorgeworfen, sich der Beschimpfung schuldig gemacht zu haben, indem sie am 25./26. Dezember 2013 in E.________ eine E- Mailnachricht an den Privatkläger verfasst, ihn darin als «niedere Kreatur» sowie «krankes, perverses Individuum» betitelt und ihm die fragliche Nachricht sodann zugestellt haben (pag. 242 und 279).