I und Bst. B. Ziff. I des erstinstanzlichen Urteils, pag. 369 und 370). Nicht rechtskräftig und durch die Kammer zu überprüfen sind demgegenüber die Schuldsprüche wegen Beschimpfung (Bst. A. Ziff. 1 und Bst. B Ziff. I des erstinstanzlichen Urteils, pag. 369 ff.) und die Sanktionen inkl. Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Kammer hat bei der Überprüfung des Urteils volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Weil nur A.________ und B.________ Berufung erhoben haben, ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der Beschuldigten abändern.