4 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). A.________ und B.________ fochten das erstinstanzliche Urteil soweit sie schuldig gesprochen wurden an. Folglich ist das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen, als A.________ und B.________ von der Anschuldigung der Drohung, angeblich begangen am 25./26. Dezember 2013 in E.________ bzw. F.________ zum Nachteil des Privatklägers freigesprochen wurden (Bst. A. Ziff. I und Bst.