5. Die Beschuldigte 1/Berufungsführerin 1 sei zu verurteilen, dem Straf- und Zivilkläger eine Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 2‘000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 6. Die Beschuldigte 1/Berufungsführerin 1 sei zu verurteilen, dem Straf- und Zivilkläger eine Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren im Umfang der beiliegenden Honorarnote der unterzeichnenden Anwältin zu bezahlen.