2. Die Beschuldigte 1/Berufungsführerin 1 sei der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB, begangen am 11. Dezember 2013, in E.________ bzw. F.________, z.N. des Privatklägers, schuldig zu erklären. 3. Die Beschuldigte 1/Berufungsführerin 1 sei zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 150.00, zu verurteilen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzulegen. 4. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien der Beschuldigten 1/Berufungsführerin 1 zur Bezahlung aufzuerlegen.