In der Stellungnahme vom 3. Juli 2018 beantragte Rechtsanwältin D.________ namens und im Auftrag des Privatklägers die Abweisung der Berufung, soweit dieser gemäss rechtskräftigem Entscheid der Vorinstanz vom 23. August 2017 – in Bezug auf den Vorfall vom 11. Dezember 2013 – als Privatkläger zugelassen wurde (pag. 556 ff.). Am 13. August 2018 reichten A.________ und B.________ innert mit Verfügung vom 18. Juli 2018 erstreckter Frist (pag. 576 f.) Gegenbemerkungen zur Stellungnahme des Privatklägers ein (pag. 578 ff.). Rechtsanwältin D.__