_ liess sich hingegen auch innert dieser zweiten Frist nicht vernehmen, weil ihm die Verfügung vom 16. April 2018 offenbar nicht hatte zugestellt werden können. Nachdem die Zustellung schliesslich via Rechtsanwältin G.________, die bereits im Untersuchungsverfahren um Zustellungen an B.________ besorgt war, per E-Mail erfolgen konnte (pag. 539 f.), stimmte B.________ der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens am 17. Mai 2018 ausdrücklich zu (pag. 542).