und B.________ wurden ferner um Mitteilung gebeten, ob ihre Berufungserklärung vom 6. März 2018 als schriftliche Begründung der Berufung entgegengenommen werden solle (pag. 518 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 20. März 2018 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 525 f.). Rechtsanwältin D.________ teilte mit Schreiben vom 4. April 2018 mit, der Privatkläger erkläre keine Anschlussberufung und sei mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden. Ob die Berufungsanmeldung und -erklärung fristgerecht erfolgt seien, sei von Amtes wegen zu prüfen (pag. 529).