I des erstinstanzlichen Dispositivs, pag. 369 ff.) und beantragten, sie seien jeweils von der Anschuldigung der Beschimpfung freizusprechen. Im Weiteren verlangten sie die Bestrafung von C.________ (Straf- und Zivilkläger, nachfolgend: Privatkläger; pag. 443 ff.). Mit Verfügung vom 12. März 2018 forderte die Verfahrensleitung die Parteien insbesondere auf, innert Frist mitzuteilen, ob sie mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens im Sinne von Art. 406 Abs. 2 Bst. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) einverstanden seien. A.________ und B.____