Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 18 63 Fax +41 31 634 50 54 obergericht–straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. März 2019 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Kiener, Oberrich- ter Aebi Gerichtsschreiberin von Teufenstein Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte/Berufungsführerin 1 B.________ Beschuldigter/Berufungsführer 2 gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern und C.________ vertreten durch Rechtsanwältin D.________ Straf- und Zivilkläger Gegenstand Beschimpfung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 30. November 2017 (PEN 2017 147) 1 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) erkannte mit Urteil vom 30. November 2017 Folgendes (pag. 368 ff.): A. A.________ I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Drohung, angeblich begangen am 25./26.12.2013 in E.________ bzw. F.________ z.N. C.________ ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: der Beschimpfung, begangen am 11.12.2013 sowie am 25./26.12.2013 in E.________ bzw. F.________ z.N. C.________ und in Anwendung der Art. 34, 42, 44, 47, 177 Abs. 1 StGB, Art. 426 ff. StPO verurteilt. 1. Zu einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 240.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 2. Zu den anteiligen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 1‘400.00 und Auslagen von CHF 10.00, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘410.00. […] 3. A.________ hat dem Straf- und Zivilkläger C.________ eine Entschädigung von CHF 2'000.00 (inkl. MWST) für seine Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen. B. B.________ I. B.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Drohung, angeblich begangen am 25./26.12.2013 in E.________ bzw. F.________ z.N. C.________ ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. B.________ wird schuldig erklärt: der Beschimpfung, begangen am 25./26.12.2013 in E.________ bzw. F.________ z.N. C.________ 2 und in Anwendung der Art. 34, 42, 44, 47, 177 Abs. 1 StGB, Art. 426 ff. StPO verurteilt. 1. Zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 150.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 2. Zu den anteiligen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 1'400.00 und Auslagen von CHF 10.00, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘410.00. […] 2. Berufung Gegen das erstinstanzliche Urteil vom 30. November 2017 meldeten die Beschul- digten A.________ und B.________ mit Schreiben vom 7. Dezember 2017 fristge- recht Berufung an (pag. 379 und 385). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 13. Februar 2018 (pag. 419 f.) erklärten A.________ und B.________ mit Eingabe vom 6. März 2018 form- und fristgerecht die Berufung. Sie beschränkten diese sinngemäss auf die Schuldsprüche des erstinstanzlichen Urteils (Bst. A. Ziff. I und Bst. B. Ziff. I des erstinstanzlichen Dispositivs, pag. 369 ff.) und beantragten, sie seien jeweils von der Anschuldigung der Beschimpfung freizusprechen. Im Weiteren verlangten sie die Bestrafung von C.________ (Straf- und Zivilkläger, nachfolgend: Privatkläger; pag. 443 ff.). Mit Verfügung vom 12. März 2018 forderte die Verfahrensleitung die Parteien insbe- sondere auf, innert Frist mitzuteilen, ob sie mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens im Sinne von Art. 406 Abs. 2 Bst. b der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) einverstanden seien. A.________ und B.________ wur- den ferner um Mitteilung gebeten, ob ihre Berufungserklärung vom 6. März 2018 als schriftliche Begründung der Berufung entgegengenommen werden solle (pag. 518 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 20. März 2018 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 525 f.). Rechtsanwältin D.________ teilte mit Schreiben vom 4. April 2018 mit, der Privat- kläger erkläre keine Anschlussberufung und sei mit der Durchführung des schriftli- chen Verfahrens einverstanden. Ob die Berufungsanmeldung und -erklärung fristge- recht erfolgt seien, sei von Amtes wegen zu prüfen (pag. 529). Am 16. April 2018 forderte die Verfahrensleitung A.________ und B.________ er- neut auf, mitzuteilen, ob sie mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens ein- verstanden seien (pag. 532 f.). A.________ erklärte sich daraufhin mit Schreiben vom 24. April 2018 ausdrücklich mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 537). B.________ liess sich hingegen auch innert dieser zwei- ten Frist nicht vernehmen, weil ihm die Verfügung vom 16. April 2018 offenbar nicht hatte zugestellt werden können. Nachdem die Zustellung schliesslich via Rechtsan- wältin G.________, die bereits im Untersuchungsverfahren um Zustellungen an B.________ besorgt war, per E-Mail erfolgen konnte (pag. 539 f.), stimmte B.________ der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens am 17. Mai 2018 aus- drücklich zu (pag. 542). 3 Am 23. Mai 2018 ordnete die Verfahrensleitung die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an. Zudem setzte sie A.________ und B.________ Frist zur Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründung (pag. 544 f.). Mit Eingabe vom 7. Juni 2018 reichten A.________ und B.________ form- und frist- gerecht die Berufungsbegründung ein und verwiesen darin insbesondere auf die Begründung in ihrer Berufungserklärung vom 6. März 2018 (pag. 548 ff.). In der Stellungnahme vom 3. Juli 2018 beantragte Rechtsanwältin D.________ na- mens und im Auftrag des Privatklägers die Abweisung der Berufung, soweit dieser gemäss rechtskräftigem Entscheid der Vorinstanz vom 23. August 2017 – in Bezug auf den Vorfall vom 11. Dezember 2013 – als Privatkläger zugelassen wurde (pag. 556 ff.). Am 13. August 2018 reichten A.________ und B.________ innert mit Verfügung vom 18. Juli 2018 erstreckter Frist (pag. 576 f.) Gegenbemerkungen zur Stellung- nahme des Privatklägers ein (pag. 578 ff.). Rechtsanwältin D.________ verzichtete namens des Privatklägers mit Schreiben vom 17. August 2018 auf die Einreichung weiterer Bemerkungen zu den Gegenbemerkungen von A.________ und B.________ vom 13. August 2018 (pag. 607). 3. Anträge der Parteien A.________ und B.________ stellten in der Berufungsbegründung keine förmlichen Anträge. Sie beantragten sinngemäss, sie seien von den Anschuldigungen der Be- schimpfung freizusprechen (pag. 548 ff.) und im Falle einer Verurteilung sei ihnen eine Ratenzahlung von monatlich EUR 10.00 zu gewähren (pag. 578). Rechtsanwältin D.________ stellte am 3. Juli 2018 namens des Privatklägers fol- gende Anträge (pag. 557): 1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Die Beschuldigte 1/Berufungsführerin 1 sei der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB, be- gangen am 11. Dezember 2013, in E.________ bzw. F.________, z.N. des Privatklägers, schul- dig zu erklären. 3. Die Beschuldigte 1/Berufungsführerin 1 sei zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 150.00, zu verurteilen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzulegen. 4. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien der Beschuldigten 1/Berufungsführerin 1 zur Bezahlung aufzuerlegen. 5. Die Beschuldigte 1/Berufungsführerin 1 sei zu verurteilen, dem Straf- und Zivilkläger eine Ent- schädigung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 2‘000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuer) zu bezahlen. 6. Die Beschuldigte 1/Berufungsführerin 1 sei zu verurteilen, dem Straf- und Zivilkläger eine Ent- schädigung für das oberinstanzliche Verfahren im Umfang der beiliegenden Honorarnote der un- terzeichnenden Anwältin zu bezahlen. 4 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). A.________ und B.________ fochten das erstinstanzliche Urteil soweit sie schuldig gesprochen wurden an. Folglich ist das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen, als A.________ und B.________ von der Anschuldigung der Drohung, angeblich begangen am 25./26. Dezember 2013 in E.________ bzw. F.________ zum Nachteil des Privatklägers freigesprochen wur- den (Bst. A. Ziff. I und Bst. B. Ziff. I des erstinstanzlichen Urteils, pag. 369 und 370). Nicht rechtskräftig und durch die Kammer zu überprüfen sind demgegenüber die Schuldsprüche wegen Beschimpfung (Bst. A. Ziff. 1 und Bst. B Ziff. I des erstin- stanzlichen Urteils, pag. 369 ff.) und die Sanktionen inkl. Kosten- und Entschädi- gungsfolgen. Die Kammer hat bei der Überprüfung des Urteils volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Weil nur A.________ und B.________ Berufung erhoben haben, ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der Beschuldigten abändern. 5 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 5. Vorwürfe gemäss Strafbefehl Mit Strafbefehl vom 5. April 2017 wird A.________ vorgeworfen, den Privatkläger anlässlich des Telefonats vom 11. Dezember 2013 mit dessen Lebenspartnerin I.________ als «Arschloch» und «Wixer» bezeichnet und sich damit der Beschimp- fung nach Art. 177 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (nachfolgend: StGB; SR 311) schuldig gemacht zu haben (pag. 242). Soweit oberinstanzlich noch von Interesse wird A.________ und B.________ mit Strafbefehl vom 5. April 2017 weiter vorgeworfen, sich der Beschimpfung schuldig gemacht zu haben, indem sie am 25./26. Dezember 2013 in E.________ eine E- Mailnachricht an den Privatkläger verfasst, ihn darin als «niedere Kreatur» sowie «krankes, perverses Individuum» betitelt und ihm die fragliche Nachricht sodann zu- gestellt haben (pag. 242 und 279). 6. Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt 6.1 Betreffend den Vorfall vom 11. Dezember 2013 (Telefonat) Unbestritten ist, dass H.________, die gemeinsame Tochter von A.________ und des Privatklägers, am 11. Dezember 2013 um ca. 23.30 Uhr mehrmals mit unter- drückter Nummer auf das Festnetztelefon ihres Vaters anrief. Weiter, dass I.________, die Lebenspartnerin des Privatklägers, den zweiten oder dritten Anruf entgegennahm. Sie teilte H.________ mit, der Privatkläger sei am Schlafen und könne deswegen nicht ans Telefon kommen, woraufhin A.________ den Telefonhö- rer von H.________ behändigte. Bestritten ist, ob A.________ den Privatkläger gegenüber I.________ sodann als «Arschloch» und «Wixer» betitelte. Zudem ist zu klären, ob der Privatkläger I.________ damals ins Wohnzimmer hinterherlief und das Telefongespräch via Lautsprecher mitverfolgte. 6.2 Betreffend den Vorfall vom 25./26. Dezember 2013 (E-Mailnachricht) Wie bereits vor der Vorinstanz ist unbestritten, dass B.________ – eventuell im Bei- sein seiner Mutter – am 25. Dezember 2013 die E-Mailnachricht verfasste, in wel- cher er den Privatkläger als «niedere Kreatur» und «krankes, perverses Individuum» betitelte. Weiter ist klar, dass er diese E-Mailnachricht gleichentags um 23.40 Uhr an den Privatkläger versandte, in der Folge allerdings fälschlicherweise annahm, dieser Versand sei fehlgeschlagen. Deshalb bat er seine Mutter, die fragliche E- Mailnachricht von ihrem Account aus dem Privatkläger zu verschicken. A.________ kam diesem Wunsch am 26. Dezember 2013 um 00.00 Uhr nach und versandte die besagte E-Mailnachricht, deren Inhalt sie kannte, im Anhang ihrer eigenen E- Mailnachricht an den Privatkläger. Beweismässig zu beurteilen bleibt, ob A.________ und B.________ in heftiger Gemütserregung sowie als unmittelbare Reaktion auf die Erkenntnis handelten, dass der Privatkläger das Schreiben an das Jobcenter E.________ verfasst hat, in 6 dem A.________ wegen Sozialleistungsmissbrauch angezeigt wurde (vgl. pag. 469). 7. Beweismittel Als Beweismittel sind der E-Mailverkehr zwischen B.________ und dem Privatklä- ger vom 25. Dezember 2013 (pag. 50 f.) sowie derjenige zwischen A.________ und dem Privatkläger vom 26. Dezember 2013 (pag. 52) vorhanden. Weiter liegen der Kammer die Aussagen des Privatklägers (pag. 357 ff.) und der Zeugin I.________ (pag. 360 f.) sowie diejenigen von A.________ und B.________ (pag. 60 und 61 f.) zur Würdigung vor. Schliesslich befinden sich in den Akten diverse schriftliche Ein- gaben samt zahlreichen Beilagen von A.________ und B.________ (pag. 252 ff.; Schreiben an das Jobcenter betreffend ‹Anzeige von A.________ wegen Sozialleis- tungsmissbrauch› [pag. 271 f.]; pag. 315 ff.; pag. 443 ff.; pag. 548 ff.; pag. 578 ff.). Es wird darauf verzichtet, die Ausführungen zusammengefasst wiederzugeben, da – soweit relevant – direkt im Rahmen der Vorbringen (unter II.10 hiernach) sowie der Würdigung (unter II.11 hiernach) darauf eingegangen wird. 8. Beweisergebnis der Vorinstanz 8.1 Betreffend den Vorfall vom 11. Dezember 2013 (Telefonat) Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung der Aussagen des Privatklägers sowie der Zeugin I.________ zum Ergebnis, ihre Aussagen seien insgesamt stimmig und glaubhaft, weshalb darauf abgestellt werden könne. Obwohl es sich bei I.________ um die Lebenspartnerin des Privatklägers handle, könne eine Falschaussage ihrer- seits nicht leichthin angenommen werden. Auch beim Privatkläger sei kein Motiv für eine falsche Anschuldigung oder eine Anstiftung zu einem falschen Zeugnis zu Las- ten von A.________ erkennbar (pag. 406, S. 11 der Urteilsbegründung). Die Dar- stellungen von A.________ qualifizierte die Vorinstanz demgegenüber grosso modo als Schutzbehauptungen und erachtete sie insgesamt als wenig glaubhaft (pag. 407, S. 12 der Urteilsbegründung). Daraus folgend erachtete die Vorinstanz in Ergänzung des unbestrittenen Sachver- halts als erstellt, dass A.________ den Privatkläger anlässlich des Telefonats vom 11. Dezember 2013 mit I.________ als «Arschloch» und «Wixer» bezeichnete. 8.2 Betreffend den Vorfall vom 25./26. Dezember 2013 (E-Mailnachricht) Soweit im Berufungsverfahren noch relevant, hielt die Vorinstanz nach Würdigung sämtlicher vorhandener Beweismittel als erstellt, dass A.________ den Inhalt der von B.________ verfassten und versandten inkriminierten E-Mailnachricht kannte, als sie dieselbe im Anhang ihrer eigenen E-Mailnachricht an den Privatkläger ver- schickte (pag. 404, S. 9 der Urteilsbegründung). Ob A.________ und B.________ in Empörung und als unmittelbare Reaktion auf das vom Privatkläger verfasste Schreiben an das Jobcenter E.________ handelten, thematisierte die Vorinstanz nicht. 7 9. Vorbringen der Parteien 9.1 Vorbringen betreffend den Vorfall vom 11. Dezember 2013 (Telefonat) In der schriftlichen Berufungserklärung vom 6. März 2018 (pag. 443 ff.) kritisierte A.________ zunächst pauschal die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Diese habe den Aussagen des Privatklägers und denjenigen von I.________ mehr Gewicht und Glauben beigemessen, weil die beiden im Gegensatz zu ihr und B.________ an der Hauptverhandlung teilgenommen hätten (pag. 443). Auf ihre schriftlichen Argumente sei die Vorinstanz hingegen nie eingegangen (pag. 445). Weiter stellte sich A.________ in der Berufungserklärung vom 6. März 2018 (pag. 443 ff.), in der Beru- fungsbegründung vom 7. Juni 2018 (pag. 548 ff.) sowie in den Gegenbemerkungen zur Stellungnahme des Privatklägers vom 13. August 2018 (pag. 578 ff.) im Wesent- lichen auf den Standpunkt, die Aussagen des Privatklägers und von I.________ sei- en unglaubhaft. Die beiden würden lügen, wenn sie behaupteten, sie habe den Pri- vatkläger als «Arschloch» und «Wixer» betitelt (pag. 445 und 447). Als Lebenspart- ner hätten sie sich zweifelsohne abgesprochen, weshalb nicht erstaune, dass ihre Aussagen – wie von der Vorinstanz festgehalten – im Kerngeschehen überein- stimmten (pag. 448 und ferner 581). Als Motiv für die Falschaussagen benannte A.________ das sistierte Unterhaltsverfahren zwischen dem Privatkläger und B.________ (pag. 447). Im Weiteren sei nicht erwiesen, dass der Privatkläger das besagte Telefonat via Lautsprecher mitverfolgt habe. I.________ habe bereits in di- versen anderen Situationen gelogen (pag. 450) und beim Privatkläger müsse man mit allem rechnen (pag. 453). Er könne folgedessen nicht bezeugen, was sie ge- genüber I.________ gesagt habe (pag. 443, 581 und 582). Die Geschichte mit dem Zuhören via Lautsprecher mute ohnehin komisch an, da der Privatkläger und I.________ diese Version erstmals anlässlich der Hauptverhandlung vorgebracht und zuvor immer erklärt hätten, der Privatkläger sei im Bett am Schlafen gewesen (pag. 444). Weiter sei unlogisch, dass der Privatkläger, wenn er das Telefonat effek- tiv mitverfolgt haben sollte, nicht mit seiner Tochter H.________ gesprochen und diese beispielsweise gefragt habe, was sie um diese Uhrzeit wolle (pag. 447). In den Gegenbemerkungen zur Stellungnahme des Privatklägers vom 13. August 2018 (pag. 578 ff.) brachte A.________ schliesslich vor, die Aussagen des Privatklägers wären selbst wenn er zugehört und eine Beschimpfung ihrerseits wahrgenommen hätte, unverwertbar, da I.________ das Telefon ohne ihr Einverständnis auf Laut- sprecher gestellt habe (pag. 582 ff.). Bei diesem Ergebnis stünde Aussage gegen Aussage und es müsse «in dubio pro reo» ein Freispruch erfolgen (pag. 582 und 584). Ebenfalls für einen Freispruch spreche der Umstand, dass der Privatkläger durch das heimliche Mithören ihr Persönlichkeitsrecht verletzt und gegen die guten Sitten sowie das Grundrecht der Verletzlichkeit der Wohnung verstossen habe (pag. 583). Sollte sie dennoch schuldig gesprochen werden, so erbete sie um Ra- tenzahlung à EUR 10.00 pro Monat, da sie am Existenzminimum lebe und kein Vermögen besitze (pag. 585). Rechtsanwältin D.________ führte namens des Privatklägers in der Stellungnahme vom 3. Juli 2018 aus (pag. 556 ff.), A.________ vermöge die Unglaubwürdigkeit des Privatklägers und von I.________ mit den eigens konstruierten Widersprüchen nicht zu begründen. Sie verkenne, dass die Vorinstanz die Aussagen des Privatklägers 8 und von I.________ in ihrer Gesamtheit auf deren Nachvollziehbarkeit und Schlüs- sigkeit geprüft habe. Ausserdem spreche die aktenkundige Tatsache, dass der Pri- vatkläger und I.________ den Vorfall nicht durchgehend wortwörtlich übereinstim- mend geschildert hätten, nicht gegen, sondern geradezu für deren Glaubwürdigkeit. Entscheidend sei zudem, dass ihre Aussagen im massgeblichen Kerngehalt zwei- felsohne übereinstimmten. Ein allfälliges Interesse des Privatklägers und/oder von I.________, A.________ wider besseres Wissen zu belasten, sei nicht ersichtlich. Das beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau hängige Mündigenunterhaltsver- fahren von B.________ begründe nicht im Entferntesten ein Motiv des Privatklägers und der ihm unbestrittenermassen nahestehenden I.________ für eine angebliche Falschanzeige bzw. Falschaussage gegen A.________. Eine Beschimpfung des Privatklägers durch A.________ sei im fraglichen Mündigenunterhaltsverfahren und für die in ebendiesem Verfahren massgebliche Beurteilung der subjektiven Zumut- barkeit der Leistung von Mündigenunterhalt des Privatklägers an B.________ abso- lut irrelevant. Deshalb werde vollumfänglich auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz sowohl zum Schuld- als auch zum Strafpunkt verwie- sen. 9.2 Vorbringen betreffend den Vorfall vom 25./26. Dezember 2013 (E-Mailnachricht) A.________ und B.________ stellten sich in der Berufungserklärung vom 6. März 2018 (pag. 443 ff.), in der Berufungsbegründung vom 7. Juni 2018 (pag. 548 ff.) so- wie in den Gegenbemerkungen zur Stellungnahme des Privatklägers vom 13. Au- gust 2018 (pag. 578 ff.) auf den Standpunkt, B.________ habe die fragliche E- Mailnachricht im Affekt und in Empörung über das vom Privatkläger verfasste Schreiben an das Jobcenter E.________, in welchem A.________ wegen Sozial- leistungsmissbrauchs angezeigt worden sei (vgl. pag. 469), verfasst. Dieses Schrei- ben datiere zwar vom 23. Juli 2013, sie [A.________ und B.________] hätten aber erst am Tag nach Heilig Abend von H.________ erfahren, dass der Privatkläger dasselbe verfasst habe. B.________ habe daraufhin sofort reagiert, die inkriminierte E-Mailnachricht geschrieben und an den Privatkläger versandt (pag. 462). A.________ hingegen habe aufgrund der damals neu gewonnenen Erkenntnis nicht den Drang verspürt, dem Privatkläger ihre Meinung zu sagen. Sie habe die besagte E-Mailnachricht einzig ihrem Sohn zu liebe an den Privatkläger verschickt, da B.________ fälschlicherweise angenommen habe, der Versand durch ihn sei fehl- geschlagen (pag. 461 und 579). Im Übrigen versahen A.________ und B.________ ihre Eingaben mit zahlreichen Beilagen, mutmasslich, um damit den seit Jahren dauernde Familienkonflikt zu veranschaulichen. 10. Würdigung durch die Kammer 10.1 Vorbemerkungen Für die theoretischen Grundlagen zur Beweiswürdigung wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 402 f., S. 7 f. der Urteilsbegründung). Mit Schreiben vom 18. Juni 2017 beantragten A.________ und B.________ von der Verpflichtung zur persönlichen Teilnahme an der Hauptverhandlung dispensiert zu werden (pag. 315 ff.), was die Vorinstanz mit Verfügung vom 21. Juni 2017 guthiess (pag. 322 f.). Sie verzichteten damit freiwillig auf die Teilnahme an der erstinstanzli- 9 chen Hauptverhandlung, weshalb der Einwand, die Vorinstanz habe den Aussagen des Privatklägers und von I.________ mehr Gewicht beigemessen, weil diese im Gegensatz zu ihnen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung teilgenommen hät- ten, nicht verfängt. Anders als von A.________ und B.________ behauptet, setzte sich die Vorinstanz zudem sehr wohl mit ihren schriftlichen Argumenten auseinan- der. So hielt sie dem Privatkläger anlässlich der Hauptverhandlung beispielsweise den ersten Abschnitt der inkriminierten E-Mailnachricht vor und sprach ihn damit auf das – wie sich sogleich herausstellen sollte – von ihm verfasste Schreiben an das Jobcenter an (vgl. pag. 357, Z. 38 ff.). 10.2 Betreffend den Vorfall vom 11. Dezember 2013 (Telefonat) Die Beantwortung der in diesem Zusammenhang bestrittenen Fragen hängt primär davon ab, ob den Ausführungen von A.________ oder denjenigen des Privatklägers und von I.________ Glauben geschenkt wird. Nach Auffassung der Kammer hat die Vorinstanz den massgebenden rechtlichen Sachverhalt korrekt erfasst und die dies- bezüglichen Beweismittel zutreffend gewürdigt, weshalb darauf verwiesen wird (pag. 405 ff., S. 10 ff. der Urteilsbegründung). Nachfolgend wird primär auf die Einwände von A.________ gegen das Beweisergebnis der Vorinstanz eingegangen, zum bes- seren Verständnis teilweise in Wiederholung der vorinstanzlichen Erwägungen. Entgegen den Behauptungen von A.________ und in Übereinstimmung mit der Vor- instanz erachtet die Kammer die Aussagen des Privatklägers und diejenigen von I.________ als nachvollziehbar, glaubhaft und in sich stimmig. So gaben beispiels- weise sowohl der Privatkläger als auch I.________ an, am 11. Dezember 2013 um 23.30 Uhr im Bett am Schlafen gewesen zu sein, als das Telefon geläutet habe. Durch den Anruf seien sie erwacht (pag. 358 f., Z. 43 f.; pag. 359, Z. 1 und pag. 360, Z. 16 ff.). Der Privatkläger ergänzte, er habe sich gewundert, wer um diese Uhrzeit noch anrufe und gedacht, es müsse jemand von der Familie sein (pag. 358, Z. 44 f.). Wiederum beide erklärten, niemand von ihnen habe den ersten Anruf ent- gegengenommen (pag. 358, Z. 46 und pag. 360, Z. 19). Erst als es erneut geklingelt habe, sei I.________ aufgestanden, ins Wohnzimmer gegangen und habe das Tele- fon abgenommen. Der Privatkläger sei ihr gefolgt, weil er «wissen wollte, was los ist», worauf I.________ den Lautsprecher auf laut gestellt habe (pag. 359, Z. 1 ff. und pag. 360, Z. 20 ff.). Beide äusserten, zunächst sei H.________ am Telefon ge- wesen, ehe A.________ den Hörer ergriffen und den Privatkläger gegenüber I.________ als «Arschloch» betitelt sowie erklärte habe: «hol mir diesen Wixer ans Telefon» (pag. 359, Z. 5 ff. und pag. 360, Z. 22 ff.). Die Aussagen des Privatklägers und von I.________ divergierten einzig in Bezug auf die Frage, ob es der zweite oder der dritte Anruf gewesen sei, den sie entgegengenommen hätten (I.________ will beim zweiten Anruf aufgestanden sein, laut dem Privatkläger sei es der dritte Anruf gewesen). Dieser Widerspruch ist marginal und angesichts der Tatsache, dass die entsprechenden Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung vom 30. November 2017 und somit fast vier Jahre nach dem Vorfall gemacht wurden, absolut erklärbar und folglich unbeachtlich. Der Privatkläger und I.________ unterliessen es, zu aggravieren, was für die Plausibilität ihrer Aussagen spricht. Zudem vermochte I.________ gegenüber der Vorinstanz die zwischen ihr und H.________ sowie zwischen ihr und A.________ erfolgten Dialoge wiederzu- 10 geben, wozu sie aller Voraussicht nach nicht fähig gewesen wäre, wenn die Ge- schichte eine reine Erfindung wäre. Vor dem Hintergrund des langjährigen Familien- konflikts macht es schliesslich Sinn, dass der Privatkläger, der sich wunderte, wer so spät noch anruft und vermutete, es könnte jemand von der Familie sein, I.________ ins Wohnzimmer folgte und wissen wollte, was los ist. A.________ ist insoweit zuzustimmen, als sich der Privatkläger und I.________ als Lebenspartner theoretisch abgesprochen haben könnten. Es liegen allerdings keine dahingehen- den Indizien vor. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb der Privatkläger und I.________ hätten vereinbaren sollen, A.________ fälschlicherweise anzuschuldi- gen und vor Gericht falsch auszusagen. Der Aufwand wäre beträchtlich und risiko- behaftet gewesen, ein Erfolg nicht ersichtlich. A.________ benannte als Motiv einer Falschaussage/-anschuldigung das beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau hängige Mündigenunterhaltsverfahren zwischen dem Privatkläger und B.________. Sie argumentierte, I.________ sei als Lebenspartnerin des Privatklägers daran in- teressiert, dass dieser nicht rückwirkend zahlen müsse (pag. 449). Dabei verkennt A.________, dass das fragliche Zivilverfahren – wie von Rechtsanwältin D.________ zutreffend festgehalten – nicht vom Vorfall vom 11. Dezember 2013 geschweige denn von dessen rechtlichen Beurteilung abhängt. Es ist nicht ersicht- lich, inwiefern dem Privatkläger aus einem Schuldspruch von A.________ wegen Beschimpfung im Zivilverfahren ein Vorteil erwachsen sollte. Weder erwiesen noch mit dem vorliegenden Verfahren zusammenhängend sind ferner die Behauptungen, I.________ habe bereits in diversen anderen Situationen gelogen (pag. 450) und beim Privatkläger müsse man mit allem rechnen (pag. 453). Dem Argument, der Privatkläger und I.________ hätten erstmals anlässlich der Hauptverhandlung the- matisiert, dass der Privatkläger das Telefongespräch via Lautsprecher mitverfolgt habe, ist entgegenzuhalten, dass der Privatkläger und I.________ aktenkundiger- weise erstmals von der Vorinstanz befragt wurden. Im Weiteren erschliesst sich der Kammer nicht, weshalb die Aussage des Privatklägers – wie von A.________ be- hauptet – unverwertbar sein sollte, weil I.________ das Telefon angeblich ohne ihr Einverständnis auf Lautsprecher gestellt habe. Der Privatkläger machte die entspre- chende Aussage nämlich in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und damit nach erfolgter Rechtsbelehrung. Soweit A.________ schliesslich vorbringt, der Privatklä- ger hätte mit H.________ gesprochen und sie beispielsweise gefragt, was sie um diese Uhrzeit wolle, wenn er das Telefongespräch effektiv am Lautsprecher mitver- folgt hätte, handelt es sich um eine reine Spekulation. Somit erweisen sich sämtli- che Einwände von A.________ als unbegründet. Entgegen ihrer Auffassung weisen die Aussagen des Privatklägers und diejenigen von I.________ eine Vielzahl an Realkennzeichen und somit eine hohe Glaubhaftigkeit aus. Analysiert man die schriftlichen Schilderungen von A.________, dann fällt zunächst auf, mit welcher Vehemenz sie bestritt, den Privatkläger als «Arschloch» und «Wixerۛ» betitelt zu haben. Ebenso wenig zu übersehen sind ihre zahlreichen Gegenangriffe und das übermässige Schlechtmachen des Privatklägers und von I.________. In der Einsprache vom 18. April 2017 führte A.________ beispielsweise aus, I.________ habe am Telefon gebrüllt und ihre Stimme sei «äusserst gereizt» gewesen (pag. 259). I.________s Version sei «rabulistisch» und in keiner Weise wahr. «Arschloch» und «Wixerۛ» entspreche überhaupt nicht ihrem [A.________] 11 Jargon (pag. 259). In der schriftlichen Berufungserklärung schilderte A.________, die Vorwürfe des Privatklägers und von I.________ seien «schlichtweg gelogen», sie behaupte ganz deutlich, beide hätten hier eine Falschaussage gemacht (pag. 445 und 447). Konsequenterweise «zeigte» sie den Privatkläger und I.________ in der Stellungnahme vom 13. August 2018 denn auch «wegen des Verdachts wegen falschen Verleumdungen/Aussagen bei Gericht, heimliches Mit- hören eines Telefonats, Persönlichkeitsrechtverletzung am gesprochenen Wort, welches geschützt ist, Beweisverwertungsverbot und wegen aller in Betracht kom- menden Delikte» an (pag. 587–592). In derselben Eingabe hielt A.________ erneut fest, I.________ sei gegenüber H.________ «sehr aggressiv» und ihr «Gekeife völ- lig unangebracht» gewesen (pag. 445). Weiter führte sie aus, I.________ habe schon in diversen Situationen gelogen (pag. 450) und beim Privatkläger müsse man mit allem rechnen (pag. 453). Er fühle sich ständig bedroht und sollte mal in seinen eigenen Reihen schauen, anstatt andere zu beschuldigen (pag. 455). Sich selber stellte A.________ hingegen als völlig fehlerfreie Person dar. Sie schien sehr darauf fixiert, sich selbst zu entlasten. So habe sie «nie und nimmer» Anlass gehabt, sich I.________ gegenüber so zu benehmen, wie diese sich angeblich ihr und ihrer Tochter gegenüber benommen habe (pag. 445). A.________ hob wiederholt unwe- sentliche Widersprüche des Privatklägers und von I.________ hervor. So führte sie beispielsweise mehrmals aus, der Privatkläger habe gesagt, I.________ sei erst beim dritten Anruf ans Telefon gegangen, wohingegen I.________ erklärt habe, be- reits den zweiten Anruf entgegengenommen zu haben. Wie bereits erwähnt, hält die Kammer diesen Widerspruch für unbeachtlich. Weiter steht ausser Frage, dass A.________ – entgegen ihrer Behauptung – die zehn Sekunden, in denen sie mit I.________ telefonierte, gereicht haben, den Privatkläger wie vorgeworfen zu be- schimpfen (pag. 446). Um eine reine Schutzbehauptung handelt es sich schliesslich bei der Aussage, sie habe gar nicht mit dem Privatkläger telefonieren wollen und deswegen bestimmt nie gesagt; «hol mir diesen ‹Kerl, Wixer› ans Telefon» (pag. 446). Es ist nicht davon auszugehen, A.________ habe an einem Sonntag um 23.30 Uhr ein unverfängliches Telefongespräch mit I.________ führen wollen. Ins- gesamt ergeben A.________s Schilderungen kein logisches Ganzes: Angesichts der Vorgeschichte und dem langjährigen Familienkonflikt ist kaum vorstellbar, dass sich A.________ gegenüber I.________ gänzlich ruhig und freundlich verhielt. Nimmt man zudem an, I.________ hätte sich gegenüber H.________ effektiv so aggressiv verhalten, wie von A.________ behauptet, dann ist schlicht unplausibel, dass A.________ – wie von ihr dargetan – auf eine Reaktion verzichtete und gelas- sen blieb. Hält man sich schliesslich noch vor Augen, dass A.________ den Tele- fonhörer gemäss eigener Aussage ergriff, weil sie wollte, dass I.________ endlich aufhörte, ihre Tochter anzuschreien (pag. 445), dann steht ausser Frage, dass die Gesamtumstände gegen die Version von A.________ sprechen. Aus diesen Grün- den hält die Kammer A.________s Schilderungen zum Kerngeschehen für wenig glaubhaft. Im Ergebnis ist somit auf die Aussagen des Privatklägers und diejenigen von I.________ abzustellen. Demzufolge ist erwiesen, dass A.________ den Privat- kläger anlässlich des Telefonats vom 11. Dezember 2013 mit I.________ als «Arschloch» und «Wixer» betitelte. 12 10.3 Betreffend den Vorfall vom 25./26. Dezember 2013 (E-Mailnachricht) A.________ und B.________ bestritten das Beweisergebnis der Vorinstanz hinsicht- lich des Vorfalls vom 25./26. Dezember 2013 nicht. Da die Kammer die Beweiswür- digung der Vorinstanz nach eigens erfolgter Würdigung – soweit oberinstanzlich noch relevant – ebenfalls für zutreffend erachtet, wird darauf verwiesen (pag. 404, S. 9 der Urteilsbegründung). Neu brachten A.________ und B.________ im Beru- fungsverfahren vor, die fragliche E-Mailnachricht sei eine umgehende Reaktion auf das vom Privatkläger verfasste Schreiben an das Jobcenter E.________, in dem A.________ wegen Sozialleistungsmissbrauchs angeschwärzt worden sei, gewe- sen. Vorab ist festzuhalten, dass dem Vorfall vom 25./26. Dezember 2013 ein langjähri- ger Familienkonflikt vorausgeht, was – auch wenn von den Beteiligten nicht durch- wegs gleich dargestellt – unbestritten ist. Weiter ist klar, dass der Privatkläger der Verfasser des fraglichen Schreibens an das Jobcenter ist. Soweit sich A.________ und B.________ auf den Standpunkt stellen, sie hätten erst anlässlich des Besuchs von H.________ am 25. Dezember 2013 erfahren, dass der Privatkläger dieses Schreiben verfasst habe, ist ihnen mangels gegenteiliger Beweise «in dubio pro reo» zu folgen. Zu klären ist nachfolgend, ob das vom Privatkläger verfasste Schrei- ben bei A.________ und/oder B.________ Empörung begründete und sie in heftiger Gemütserregung veranlasste, die inkriminierte E-Mailnachricht zu verfassen und zu versenden. Das besagte Schreiben richtete sich primär gegen A.________ und hätte somit vor allem bei ihr Wut auslösen dürfen. Interessanterweise schilderte aber gerade A.________ wiederholt, aufgrund dieses Schreibens nicht den Drang verspürt zu haben, dem Privatkläger ihre Meinung zu sagen. Hätte sie diesen Drang verspürt, dann hätte sie dem Privatkläger in ihren eigenen Worten eine Nachricht geschrieben und nicht diejenige von B.________ benutzt (pag. 461 und 579). Sie habe die inkri- minierte E-Mailnachricht nur B.________ zu liebe verschickt, da dieser fälschlicher- weise angenommen habe, die seinerseits an den Privatkläger versandte E- Mailnachricht habe nicht zugestellt werden können (pag. 461 und 579). Diesen in sich stimmigen, konstanten Schilderungen folgend geht die Kammer davon aus, dass A.________ an der Verfassung der fraglichen E-Mailnachricht nicht beteiligt war, diese dem Privatkläger in der Folge aber dennoch zustellte, um dem Wunsch ihres Sohnes nachzukommen (und eben gerade nicht, weil das vom Privatkläger verfasste Schreiben sie dazu veranlasste). Zweifelsohne war auch A.________ – zumindest in diesem Zeitpunkt – gegenüber dem Privatkläger eher feindselig ge- stimmt, was die schriftlichen Eingaben und ihr hiervor diskutiertes Verhalten anläss- lich des Telefonats vom 11. Dezember 2013 belegen. Dies erklärt, weshalb sie ihre eigene E-Mailnachricht, der sie das Schreiben von B.________ anhängte, mit dem Betreff «lesen bildet» versah und sich nicht ansatzweise vom Inhalt der von B.________ verfassten E-Mailnachricht, den sie unbestrittenermassen kannte, di- stanzierte. B.________ war demgegenüber nicht Adressat in dem vom Privatkläger verfassten Schreiben. Im damaligen Zeitpunkt herrschten allerdings auch zwischen ihm und dem Privatkläger latente Spannungen und Konflikte und sie standen sich in einem 13 Zivilverfahren gegenüber. Sie pflegten denn auch keine familiäre Beziehung. B.________ wuchs bei seiner Mutter auf. Vor diesem Hintergrund erstaunt es nicht, dass sich B.________ seinen eigenen Schilderungen folgend masslos ärgerte, als er erfuhr, dass sein Vater das Schreiben verfasst hatte, in dem seine Mutter wegen Sozialleistungsmissbrauchs angezeigt wurde. Sein Standpunkt, Grund für sein Han- deln am 25. Dezember 2013 sei ausschliesslich dieses Schreiben gewesen, über- zeugt dennoch nicht. Die Kammer geht aufgrund der Gesamtumstände nämlich vielmehr davon aus, dass das fragliche Schreiben B.________ zwar verärgerte und – bildlich gesprochen – «das Fass zum Überlaufen brachte», gesamthaft betrachtet aber lediglich ein einzelnes Puzzleteil im zwischen B.________ und A.________ ei- nerseits und dem Privatkläger andererseits bestehenden Konflikt darstellte. Die Kammer ist der Überzeugung, dass nicht hauptsächlich das besagte Schreiben ur- sächlich für B.________s Handeln war, sondern vielmehr das seit Jahren konflikt- behaftete Familienverhältnis. Demzufolge ist in Ergänzung zum Beweisergebnis der Vorinstanz festzuhalten, dass B.________s Vorgehen keine unmittelbare Reaktion auf die an diesem Tag gewonnene Erkenntnis, wonach sein Vater das Schreiben an das Jobcenter verfasst hatte, darstellte. Seine Reaktion resultierte vielmehr aus der bereits bestehenden Antipathie gegenüber seinem Vater, welcher er in diesem Au- genblick «freien Lauf» liess. Schliesslich war es B.________ offenbar wichtig, dass sein Vater erfuhr, was er von ihm hielt. Sonst hätte er nicht seine Mutter gebeten, die von ihm verfasste E-Mailnachricht von ihrem Account aus an den Privatkläger zu verschicken, als er fälschlicherweise annahm, der Versand seiner E-Mailnachricht sei fehlgeschlagen. III. Rechtliche Würdigung 11. Vorbringen der Parteien Bezüglich des Vorfalls vom 25./26. Dezember 2013 bestritten A.________ und B.________ im Berufungsverfahren nicht mehr, dass die Bezeichnungen «niedere Kreatur» und «krankes, perverses Individuum» Beschimpfungen seien. Sie beriefen sich jedoch auf Art. 177 StGB und rügten im Wesentlichen, die Vorinstanz verkenne oder ignoriere die Kausalität zwischen dem Verhalten des Privatklägers und ihrem Handeln (pag. 454). Der Privatkläger habe die inkriminierte E-Mailnachricht durch sein jahrelanges Verhalten ihnen gegenüber (angebliche Kindsmisshandlungen, Un- terhaltspflichtverletzungen, Falschbezichtigung betreffend Sozialleistungsmiss- brauch) provoziert (pag. 460). B.________ habe unmittelbar nachdem er erfahren habe, dass der Privatkläger das fragliche Schreiben an das Jobcenter verfasst hat- te, reagiert, die E-Mailnachricht geschrieben und an den Privatkläger versandt (pag. 462). Damit sei seine Reaktion zeitnah erfolgt. Es seien weder Monate noch Wo- chen ins Land gegangen (pag. 463). Weiter wandten A.________ und B.________ ein, die Vorinstanz gehe fälschlicher- weise von mittäterschaftlichem Handeln aus. A.________ habe im Gegensatz zu B.________ nämlich nicht den Drang verspürt, dem Privatkläger infolge des von ihm verfassten Schreibens die Meinung zu sagen (pag. 461 und 579). Zudem wäre die vorliegend zu beurteilende Tat ohne A.________s Handeln nicht gefallen, weil be- 14 reits die von B.________ versandte E-Mailnachricht beim Privatkläger angekommen sei. Hätte B.________ dies gewusst, dann hätte er A.________ nicht gebeten, die E-Mailnachricht auch noch von ihrem Account aus zu versenden (pag. 461 und 579). 12. Theoretische Grundlagen 12.1.1 Beschimpfung Betreffend die theoretischen Ausführungen zur Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB sowie dem fakultativen Strafbefreiungsgrund gemäss Art. 177 Abs. 2 StGB wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 404, S. 14 der Urteilsbegründung): Wegen Beschimpfung ist strafbar, wer in anderer Weise als durch üble Nachrede oder Verleumdung jemanden in seiner Ehre angreift, namentlich durch eine Tatsachenbehauptung gegenüber dem Ver- letzten sowie einem Werturteil gegenüber Dritten und gegenüber dem Verletzten. Geschütztes Rechtsgut ist grundsätzlich das Ehrgefühl (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, 3. Aufl. 2013, Art. 177 N 1). Ei- ne Beschimpfung ist eine gegenüber dem Opfer geäusserte ehrenrührige Tatsachenbehauptung, so- dann das abschätzige Werturteil, mit welchem der Täter einem Mitmenschen jene Achtung versagt, die er ihm objektiv schuldet, unabhängig davon, wem gegenüber es bekundet wird. Dabei kann es sich um ein reines Werturteil handeln, oder um ein Werturteil, das sich an eine (explizite oder implizite) Tatsa- chenbehauptung anlehnt (TRECHSEL/LIEBER, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetz- buch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Dike Verlag, Zürich/St. Gallen 2017, Art. 177 N 2). Subjektiv muss sich der Vorsatz bei der Beschimpfung durch Werturteil nur darauf richten, dass die Äusserung an die Ehre rührt, nicht auch darauf, dass sie nicht vertretbar sei (TRECHSEL/LIEBER, a.a.O., Art. 177 N 6). Art. 177 Abs. 2 StGB gibt dem Richter mit der Provokation einen fakultativen Strafausschliessungs- grund. Eine Provokation im Sinne dieses Tatbestandes liegt vor, wenn der Beschimpfte durch sein un- gebührliches Verhalten gegenüber dem Beschimpfer oder anderen Personen zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben hat (BSK StGB II-RIKLIN, 3. Aufl. 2013, Art. 177 N 23). Die Unmittelbarkeit der Provokation ist zeitlich zu verstehen in dem Sinne, dass der Täter in der durch das ungebührliche Verhalten erregten Gemütsbewegung handelt, ohne dass er Zeit zu ruhiger Überlegung hat. Das Bun- desgericht sieht den Grund für die Strafbefreiung vor allem im Affekt des Täters. Latente Spannungen sind kein unmittelbarer Anlass (TRECHSEL/LIEBER, a.a.O., Art. 177 N 7). Ergänzend ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach die ratio legis der Strafbefreiung insbesondere im Affekt des Täters, dem die Zeit zu ru- higer Überlegung fehlt, gesehen wird. Deshalb sei erforderlich, dass der Täter un- mittelbar reagiere. Es genüge nicht, dass zwischen Provokation und Beschimpfung ein Kausalzusammenhang bestehe. Hätte sich der Gesetzgeber damit begnügt, dann hätte er – so das Bundesgericht – statt dem Wortlaut «unmittelbar» die Worte «Anlass gegeben» gewählt. Aus dem Wort «unmittelbar» müsse geschlossen wer- den, dass eben gerade mehr als «nur» ein Kausalzusammenhang verlangt werde. Dafür spreche auch die Überlegung, dass die Ermächtigung des Richters, den Täter von Strafe zu befreien, kaum anderes gerechtfertigt werden könne, als dadurch, dass der Provozierte in einem Erregungszustand gehandelt habe und deshalb für seine Tat nicht voll verantwortlich erscheine. Werde die Tat nämlich überlegt be- 15 gangen, so könne der Provokation im Rahmen der Strafzumessung angemessen Rechnung getragen werden (BGE 83 IV 151 S. 151 f.; ferner RIKLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2018, N 21 zu Art. 177). 12.1.2 Mittäterschaft Das StGB enthält keine allgemeine Definition der Mittäterschaft. Nach der bundes- gerichtlichen Umschreibung gilt als Mittäter, «wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit ande- ren Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt» (BGE 133 IV 76 E. 2.7; BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; BGE 126 IV 84 E. 2c/aa; BGE 125 IV 134 E. 3a; BGE 120 IV 265 E. 2c/aa). Das blosse Wollen der Tat, d.h. der subjektive Wille allein, genügt zur Begründung der Mittäterschaft nicht. Der Mit- täter muss bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat vielmehr auch tatsächlich mitwirken (BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; BGE 125 IV 134 E. 3a). Wer die Kri- terien der Mittäterschaft erfüllt, muss sich die Taten seiner Mittäter zurechnen las- sen (Urteil des Bundesgerichts 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014 E. 2). In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB) und einen gemeinsamen Tatentschluss voraus. Der gemeinsame Tatentschluss braucht nicht ausdrücklich zu sein, er kann auch bloss konkludent bekundet werden, wobei Even- tualvorsatz genügt. Der Mittäter braucht an der ursprünglichen Entschlussfassung nicht von Anfang an mitgewirkt zu haben, er kann sich den Tatentschluss auch erst sukzessive (spätestens bis zur Vollendung des Deliktes) zu Eigen machen (BGE 130 IV 58 E. 9.2.1). 13. Subsumtion betreffend Vorfall vom 11. Dezember 2013 (Telefonat) Bei Art. 177 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt. Mit Strafantrag vom 12. De- zember 2013 beantragte der Privatkläger form- und fristgerecht die Bestrafung von A.________ wegen Beschimpfung (pag. 57 f). Gemäss Beweisergebnis betitelte A.________ den Privatkläger anlässlich des Tele- fonats vom 11. Dezember 2013 gegenüber I.________ als «Wixer» und «Arsch- loch». Bei diesen beiden Ausdrücken handelt es sich um klassische Schimpf- und Schmähwörter zum unmittelbaren Ausdruck von Geringschätzung und Missachtung. A.________ wusste, dass sie mit diesen Ausdrücken die Ehre des Privatklägers an- greift und setzte ihn wissentlich und willentlich herab. Sie handelte mithin vorsätz- lich. Dem Vorfall vom 11. Dezember 2013 geht ein langjähriger Familienkonflikt voran. Latente Spannungen gelten wie hiervor ausgeführt nicht als unmittelbarer Anlass und stellen folglich weder einen Rechtfertigungs- noch einen Schuldausschluss- grund dar. Das fragliche Telefonat fand ferner zwischen A.________ und I.________ statt. Daraus ergibt sich, dass eine vorangehende Provokation seitens des Privatklägers in diesem Zeitpunkt unmöglich war. Somit ist A.________ der Be- schimpfung, begangen am 11. Dezember 2013 um ca. 23.30 Uhr zum Nachteil des Privatklägers, schuldig zu erklären. 16 14. Subsumtion betreffend Vorfall vom 25./26. Dezember 2013 (E–Mailnachricht) Es liegen gültige Strafanträge des Privatklägers zur Bestrafung von A.________ und B.________ wegen Beschimpfung vor (pag. 53 [B.________] und pag. 54 [A.________]). Die Beweiswürdigung ergab, dass B.________ die inkriminierte E-Mailnachricht, in welcher er den Privatkläger als «niedere Kreatur» und «krankes, perverses Indivi- duum» betitelte, am 25. Dezember 2013 verfasste und gleichentags um 23.40 Uhr (entgegen seiner Annahme erfolgreich) an den Privatkläger versandte. Die Vorin- stanz erwog zu Recht, aus der Bedeutung der Wörter in deren Kombination sowie im Gesamtzusammenhang werde klar, dass es sich dabei um Werturteile handle, die geeignet seien, das Ehrgefühl des Privatklägers zu verletzen bzw. seinen Ruf zu schädigen. Ob es sich bei der Bezeichnung als «krankes, perverses Individuum» al- lenfalls um eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung und nicht nur um ein Werturteil handle, könne offen bleiben, da die Äusserungen einzig gegenüber dem Privatklä- ger erfolgt seien und somit ohnehin nur eine Beschimpfung in Betracht komme (vgl. pag. 409 f., S. 14 f. der Urteilsbegründung). Demzufolge ist der objektive Tatbestand der Beschimpfung soweit B.________ angehend erfüllt. Weiter ist gemäss vorliegender Beweiswürdigung erstellt, dass A.________ an der Verfassung der inkriminierten E-Mailnachricht zwar nicht mitwirkte, deren ehrrühri- gen Inhalt aber kannte. Auf Wunsch ihres Sohnes versandte sie diese von ihm ver- fasste E-Mailnachricht am 26. Dezember 2013 um 00.00 Uhr als Anhang ihrer eige- nen E-Mailnachricht mit dem Betreff «lesen bildet» erfolgreich an den Privatkläger. Damit wirkte sie bei der Ausführung der Tat tatsächlich mit, weshalb der objektive Tatbestand der Beschimpfung auch soweit A.________ betreffend erfüllt ist. Dass entgegen der damaligen Auffassung von B.________ und A.________ bereits die von B.________ versandte E-Mailnachricht erfolgreich beim Privatkläger einging, ändert an diesem Ergebnis nichts. B.________ war sich der Ehrenrührigkeit der fraglichen Äusserungen bewusst und es entsprach seinem Willen, den Privatkläger zu diffamieren. Er handelte folglich mit direktem Vorsatz. Als er (fälschlicherweise) dachte, der Versand seiner E- Mailnachricht sei fehlgeschlagen, bat er umgehend seine Mutter, die von ihm ver- fasste E-Mailnachricht von ihrem Account aus dem Privatkläger zu schicken. Indem A.________ diesem Wunsch nachkam und die von B.________ verfasste, ehrver- letzende E-Mailnachricht unverändert in den Anhang ihrer eigenen E-Mailnachricht aufnahm und dem Privatkläger zustellte, ohne sich dabei von dem beschimpfenden Inhalt zu distanzieren, stimmte sie der Beschimpfung konkludent zu. Sie machte sich den zunächst von B.________ gefassten Vorsatz zu Eigen und handelte eben- falls direktvorsätzlich. Auch in subjektiver Hinsicht können A.________ und B.________ aus dem Irrtum, der Versand durch B.________ sei fehlgeschlagen, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Damit ist der subjektive Tatbestand der Beschimp- fung soweit A.________ als auch B.________ angehend erfüllt. Nach Auffassung der Kammer stellen weder die latenten Spannungen infolge des anhaltenden Familienkonflikts noch das vom Privatkläger verfasste Schreiben an das Jobcenter einen Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgrund bei A.________ oder B.________ dar. A.________ versandte die fragliche E-Mailnachricht gemäss 17 Beweisergebnis nicht in Erregung oder Wut über das vom Privatkläger verfasste Schreiben. Auch stellte ihr Handeln keine Reaktion auf das angeblich provozierende Verhalten des Privatklägers dar, sondern vielmehr eine Gefälligkeit zu Gunsten ih- res Sohnes. Schliesslich verstrichen zwischen dem Versand durch B.________ und demjenigen durch A.________ 20 Minuten, womit A.________ reichlich Zeit zu ru- higer Überlegung gehabt hätte. Bezüglich B.________ ergab die Beweiswürdigung, dass die Erkenntnis, wer das Schreiben an das Jobcenter verfasst hatte, «das Fass zum Überlaufen brachte». Hauptursächlich für sein Handeln war jedoch der langjäh- rige Familienkonflikt. Selbst wenn das besagte Schreiben als «ungebührliches Ver- halten» bzw. Provokation qualifiziert würde, würde es zur Bejahung eines Rechtfer- tigungs- oder Schuldausschlussgrundes nicht genügen. In casu verstrich zwischen der angeblichen Provokation und der Reaktion eine eher lange Zeit. Konkret erfolgte die angebliche Provokation nicht unmittelbar vor dem Verfassen der inkriminierten E-Mailnachricht. Einzig die Mitteilung von H.________ erfolgte am 25. Dezember 2013. Es genügt nicht, dass zwischen der Provokation und Beschimpfung ein Kau- salzusammenhang besteht. Damit fehlt es in casu auch hinsichtlich B.________ am Erfordernis der Unmittelbarkeit. Im Ergebnis sind B.________ der Beschimpfung, begangen am 25. Dezember 2013 um 23.40 Uhr zum Nachteil des Privatklägers und A.________ der Beschimpfung, begangen am 26. Dezember 2013 um 00.00 Uhr zum Nachteil des Privatklägers, schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung 15. Vorbemerkungen zum anwendbaren Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nach- her, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurtei- lungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlos- sen (BGE 134 IV 82, S. 88, E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in. TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; DONATSCH, Schweizeri- sches Strafgesetzbuch, 19. Aufl. 2013, N. 10 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hin- weisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichts- punkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2). Vorliegend haben A.________ und B.________ sämtliche Delikte vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018 begangen, die Beurtei- lung erfolgt aber erst nachher. Weil die Fassung vom 1. Januar 2018 für 18 A.________ und B.________ nicht die mildere ist, sind integral die alten Artikel des StGB (aStGB) anzuwenden. 16. Allgemeine Ausführung Betreffend die theoretischen Ausführungen zur Strafzumessung wird auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 411 ff., S. 16 ff. der Urteilsbe- gründung). Wie erwähnt hat die Kammer das Verbot der reformatio in peius zu beachten. Die nachfolgend auszufällenden Strafen dürfen damit nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen. 17. Strafzumessung A.________ A.________ ist vorliegend für zwei Beschimpfungen zu bestrafen. Der ordentliche Strafrahmen der Beschimpfung beträgt Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen (Art. 177 Abs. 1 aStGB). Wie die Vorinstanz qualifiziert auch die Kammer die Beschimpfung per E-Mailnachricht vom 26. Dezember 2013 als das schwerere Delikt. Diese Be- schimpfung bildet vorliegend somit den Ausgangspunkt zur Bestimmung einer Ein- satzstrafe. In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe infolge des Schuldspruchs wegen der Beschimpfung anlässlich des Telefonats vom 11. Dezember 2013 ange- messen zu erhöhen. 17.1 Einsatzstrafe für die Beschimpfung per E-Mailnachricht vom 26. Dezember 2013 17.1.1 Objektive Tatkomponenten Geschütztes Rechtsgut von Art. 177 aStGB ist die Ehre, d.h. der Ruf und das Ge- fühl, ein ehrbarer Mensch zu sein. Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) sehen beim Tatbestand der Beschimpfung eine Strafe von 10 Strafeinheiten bei folgendem Referenzsachverhalt vor: Der Täter bezeichnet den Geschädigten in Anwesenheit einer kleinen Gruppe anderer Personen (bis 10) als «Arschloch», «Wixer» und «Dumme Siech». Bei einer Handlung gegenüber dem Geschädigten allein sehen die genannten Richt- linien eine Strafe von 5 Strafeinheiten vor. Dies entspricht sowohl der aktuellen Fas- sung (Stand 01.01.2019, S. 48) als auch der zur Begehungszeit geltenden Fassung (Stand 01.01.2013, S. 45). Vorliegend bezeichnete A.________ den Privatkläger per E-Mailnachricht als «nie- dere Kreatur» und «krankes, perverses Individuum». Die Kammer erachtet diese Beschimpfungen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von der Schwere her als vergleichbar mit denjenigen im Referenzsachverhalt. Sie geht (ebenfalls wie die Vorinstanz) von einer Handlung gegenüber dem Geschädigten alleine aus. Das Handeln von A.________ weist keine besondere Verwerflichkeit auf. Sie han- delte nicht planmässig, sondern erst auf Bitte ihres Sohnes und aus einer gegenü- 19 ber dem Privatkläger, ihrem Exmann, konflikt- und mithin negativ behafteten Haltung heraus. Insgesamt wiegt die objektive Tatschwere bei diesem leichten Verschulden gleich schwer wie beim Referenzsachverhalt. 17.1.2 Subjektive Tatkomponenten A.________ handelte direktvorsätzlich sowie einzig und alleine aus dem egoisti- schen Grund, den Privatkläger zu beleidigen. Beides ist jedoch – weil tatbestands- immanent – neutral zu gewichten. A.________ wäre problemlos in der Lage gewe- sen, sich rechtskonform zu verhalten und die fragliche E-Mailnachricht nicht zu ver- senden, was sich allerdings ebenfalls neutral verhält. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich damit insgesamt neutral auf das Verschulden aus. 17.1.3 Fazit Tatkomponenten Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere sieht die Kam- mer keinen Anlass, von der Referenzstrafe abzuweichen. Sie erachtet eine Einsatz- strafe von 5 Strafeinheiten als dem Tatverschulden von A.________ angemessen. 17.2 Asperation mit der Beschimpfung anlässlich des Telefonats vom 11. Dezem- ber 2013 Am 11. Dezember 2013 betitelte A.________ den Privatkläger anlässlich des Tele- fonats mit I.________ als «Arschloch» und «Wixer». Diese Bezeichnungen entspre- chen exakt denjenigen im Referenzsachverhalt (vgl. Ziff. 18.1.1 hiervor). Die Be- schimpfung richtete sich primär gegenüber einer Drittperson (I.________), wobei der Privatkläger das Telefongespräch via Lautsprecher mitverfolgte. Da I.________ die Hintergründe der bestehenden Familienstreitigkeit bekannt waren, dürfte der Er- folg geringer gewesen sein, als wenn die entsprechenden Äusserungen gegenüber unbekannten Dritten gefallen wären. Diesfalls hätte sich der Privatkläger nämlich er- klären und die Angelegenheit richtigstellen müssen. Angesichts des gesetzlichen Strafrahmens wiegt die objektive Tatschwere damit sehr leicht. Das direktvorsätzli- che Handeln ist neutral zu gewichten, ebenso die Vermeidbarkeit. Insgesamt würde die Beschimpfung anlässlich des Telefonats aufgrund der objektiven und subjekti- ven Tatschwere bei einzelner Betrachtung durch die Kammer mit 5 Strafeinheiten sanktioniert. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB rechtfertigt sich vorliegend ei- ne Asperation um 3 Strafeinheiten. Die Einsatzstrafe von 5 Strafeinheiten wird damit um 3 Strafeinheiten auf 8 Strafeinheiten erhöht. 17.3 Täterkomponenten Die Vorinstanz führte zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen von A.________ Folgendes aus (pag. 414, S. 19 der Urteilsbegründung): In den vorhandenen Auszügen aus den Strafregistern sind keine Vorstrafen ersichtlich (pag. 62/2 ff.) Den Akten lässt sich weiter entnehmen, dass die Beschuldigte 1 [A.________] und der Straf– und Zi- vilkläger Eltern des Beschuldigten 2 [B.________] und seiner Zwillingsschwester H.________ sind. Beide Beschuldigten leben – soweit aus den Akten ersichtlich – von der Sozialhilfe bzw. Harz 4. Einsicht und Reue sind nicht erkennbar. Die Beschuldigten gehen vielmehr davon aus, dass der Straf- und Zivilkläger (berechtigten) Anlass zu den Äusserungen – soweit diese nicht bestritten sind – gab (pag. 316). 20 Die Täterkomponenten sind für beide Beschuldigten neutral und damit ohne Einfluss auf das Straf- mass. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zutreffend dar- gelegt. Die Kammer schliesst sich diesen Erwägungen an. Es sind keine Elemente ersichtlich, die sich allenfalls strafmindernd oder straferhöhend auswirken könnten, weshalb das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse von A.________ neutral zu gewichten sind. Ebenso der Umstand, dass sich A.________ im Strafverfahren kor- rekt verhalten hat, zumal dies erwartet werden darf. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten somit neutral auf die Strafe aus. Es bleibt bei einer Strafe von 8 Strafeinheiten. 17.4 Strafmass / Strafvollzug / Verbindungsbusse Nach dem Gesagten erachtet die Kammer eine Geldstrafe von 8 Tagessätzen als angemessen. Betreffend die Bemessung der Tagessatzhöhe wird auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 415, S. 20 der Urteils- begründung). Seit dem erstinstanzlichen Urteilszeitpunkt hat sich an den wirtschaft- lichen Verhältnissen von A.________ nichts geändert, weswegen die von der Vorin- stanz festgesetzte Tagessatzhöhe von CHF 30.00 zu bestätigen ist. Weiter wird vollumfänglich auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorin- stanz zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs verwiesen (pag. 415, S. 20 der Urteilsbegründung). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erscheint der Kammer angemessen, A.________ den bedingten Strafvollzug zu gewähren, zumal ihr man- gels Vorstrafen und übriger aktenkundiger Umstände keine schlechte Legalprogno- se attestiert werden kann. Ob nicht allenfalls eine Verbindungsbusse hätte ausge- fällt werden können, erscheint zumindest diskutabel. Weiterführende Ausführungen hierzu erübrigen sich allerdings, weil die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden ist. Zusammengefasst ist A.________ zu einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 240.00, zu verurteilen, wobei der Vollzug der Gelds- trafe aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wird. 18. Strafzumessung B.________ 18.1 Objektive Tatkomponenten Zunächst kann auf die hiervor bezüglich A.________ unter IV.18.1.1 gemachten Ausführungen zum objektiven Tatverschulden verwiesen werden. Wie das Handeln von A.________ weist auch dasjenige von B.________ keine besondere Verwerf- lichkeit oder Hinterlist auf. Er handelte weder planmässig noch abgeklärt, sondern im Sinne einer Spontanreaktion aus einer Wut heraus. Das objektive Tatverschulden wiegt sehr leicht. 18.2 Subjektive Tatkomponenten B.________ handelte direktvorsätzlich und aus Verärgerung über das vom Privat- kläger verfasste Schreiben sowie dessen sonstigem Verhalten ihm und seiner Mut- ter gegenüber. Auch wenn die Fronten zwischen B.________ und dem Privatkläger offensichtlich seit längerer Zeit verhärtet waren, rechtfertigt dies noch lange nicht, 21 sein Gegenüber zu beschimpfen. B.________ wäre es ohne Weiteres möglich ge- wesen, sich gesetzeskonform zu verhalten. Er hätte sich durchaus auf andere Art und Weise abreagieren und es unterlassen können, den Privatkläger per E- Mailnachricht zu beschimpfen. Mangels gegenteiliger Hinweise schien ihm dies bis dato jedenfalls gelungen zu sein. Eine Verschuldensminderung ist nicht angezeigt. Die subjektive Tatschwere wirkt sich damit neutral auf die Strafe aus. 18.3 Fazit Tatkomponenten Nach dem Gesagten sieht die Kammer keinen Grund, von der Referenzstrafe ab- zuweichen. Sie erachtet eine Strafe von 5 Strafeinheiten als dem Tatverschulden von B.________ angemessen. 18.4 Täterkomponenten Einleitend wird auf die hiervor unter IV.18.3 zitierten Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Täterkomponenten von A.________ und B.________ verwiesen. B.________ wuchs bei seiner Mutter, A.________, auf und pflegte zu seinem Vater, dem Privatkläger, nie wirklich eine Beziehung. Sein Vorleben und seine persönli- chen Verhältnisse sind neutral zu gewichten. Im vorliegenden Strafverfahren verhielt sich B.________ weder speziell kooperativ noch unkooperativ. Er zeigte sich auch nicht reuig oder einsichtig. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit liegt nicht vor. Gesamt- haft wirken sich die Täterkomponenten für B.________ neutral aus. 18.5 Strafmass / Strafvollzug / Verbindungsbusse Nach dem Gesagten erachtet die Kammer eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen als angemessen. Die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe auf CHF 30.00 ist zu belassen. Bezüglich der theoretischen Ausführungen zum bedingten Strafvollzug sowie der Verbindungsbusse kann vorab auf die hiervor unter IV.18.4 gemachten Ausführungen verwiesen werden. In casu gibt es keine Hinweise, die auf eine schlechte Prognose für B.________ hindeuten, weshalb die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs, unter Ansetzung der minimalen Probezeit von zwei Jahren, nach Auffassung der Kammer – in Übereinstimmung mit der Vor- instanz – erfüllt sind. Ob die Ausfällung einer Verbindungsbusse allenfalls angezeigt gewesen wäre, kann aufgrund des Verschlechterungsverbots offenbleiben. Damit wird B.________ zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.00, aus- machend total CHF 150.00, verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. V. Kosten und Entschädigung 19. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei mehreren (gleichartigen) Verfahrensbeteiligten und ansch- liessend verurteilten Personen werden die Kosten, die von mehreren Beteiligten gemeinsam verursacht wurden, anteilsmässig aufgeteilt. Die Aufteilung zu gleichen 22 Teilen stellt die Regel dar (DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 3 f. zu Art. 418). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf insgesamt CHF 2‘820.00 festge- setzt. Für die Freisprüche wurden keine Verfahrenskosten ausgeschieden (pag. 417). A.________ und B.________ haben die erstinstanzlichen Verfahrens- kosten von CHF 2‘820.00 hälftig zu tragen, was nicht zu beanstanden ist. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten werden für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 2‘000.00 festgelegt (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). A.________ und B.________ sind oberinstanzlich vollumfänglich unterlegen. Damit haben sie die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00 je hälftig zu tragen. 20. Entschädigung Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf an- gemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). Soweit der Privatkläger im Verfahren zugelas- sen wurde, obsiegte er im erst- und im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich. A.________ ist daher grundsätzlich zum Ersatz seiner notwendigen Aufwendungen verpflichtet. Gemäss Art. 433 Abs. 2 StPO hat die Privatklägerschaft ihre Entschädigungsforde- rung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO). Sowohl im erst- als auch im oberinstanzlichen Verfahren reichte Rechts- anwältin D.________ eine Honorarnote ein (pag. 366 f. und 560 f.), weshalb über den Entschädigungsanspruch zu befinden ist. Die von der Vorinstanz auf ein Pau- schalhonorar von CHF 2‘000.00 bemessene Parteientschädigung erscheint ange- messen und ist folglich zu bestätigen (vgl. pag. 417 f., S. 22 f. der Urteilsbegrün- dung). Bei der Bemessung der oberinstanzlichen Parteikostenentschädigung geht die Kammer von der eingereichten Honorarnote vom 3. Juli 2018 aus (pag. 560 f.). Rechtsanwältin D.________ schied darin den Aufwand bis zum 31. Dezember 2017 und denjenigen ab dem 1. Januar 2018 grundsätzlich getrennt mit dem jeweiligen Mehrwertsteuersatz aus, machte jedoch fälschlicherweise auf einem Betrag von CHF 140.50 statt von CHF 137.50 einen Mehrwertsteuersatz von 8.0% sowie auf einem Betrag von CHF 1‘317.80 statt von CHF 1‘320.80 einen Satz von 7.7% gel- tend. Die eingereichte Honorarnote wird dahingehend korrigiert. Ansonsten schei- nen der Kammer der geltend gemachte Aufwand sowie die ausgewiesenen Ausla- gen als angemessen. A.________ hat dem Privatkläger für das Berufungsverfahren somit eine Parteientschädigung von CHF 1‘571.10 zu bezahlen. 23 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 30. Februar 2017 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: A.________ und B.________ ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Aus- scheidung von Verfahrenskosten freigesprochen wurden von der Anschuldigung der Dro- hung, angeblich begangen am 25. Dezember 2013 um 23.40 Uhr resp. am 26. Dezember 2013 um 00.00 Uhr in E.________ bzw. F.________ zum Nachteil von C.________. II. A.________ wird schuldig erklärt: der Beschimpfung, mehrfach begangen am 11. Dezember 2013 um ca. 23.30 Uhr in E.________ bzw. F.________ und am 26. Dezember 2013 um 00.00 Uhr in E.________ bzw. F.________, zum Nachteil von C.________ und in Anwendung der Art. 34 aStGB, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 177 Abs. 1 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und Abs. 3, 433 Abs. 1 Bst. a StPO verurteilt. 1. Zu einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 240.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zu den hälftigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf total CHF 2‘820.00, ausmachend CHF 1‘410.00. 3. Zu den hälftigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf total CHF 2‘000.00, ausmachend CHF 1‘000.00. 4. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 2‘000.00 an C.________ für dessen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren. 5. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 1‘571.10 an C.________ für dessen Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren. 24 III. B.________ wird schuldig erklärt: der Beschimpfung, begangen am 25. Dezember 2013 um 23.40 Uhr in E.________ bzw. F.________ zum Nachteil von C.________ und in Anwendung der Art. 34 aStGB, 42 Abs. 1, 44, 47, 177 Abs. 1 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO verurteilt. 1. Zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 150.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zu den hälftigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf total CHF 2‘820.00, ausmachend CHF 1‘410.00. 3. Zu den hälftigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf total CHF 2‘000.00, ausmachend CHF 1‘000.00. IV. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Berufungsführerin 1 - dem Beschuldigten/Berufungsführer 2 - dem Straf- und Zivilkläger, v.d. Rechtsanwältin D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 25 Bern, 21. März 2019 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.. Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin. von Teufenstein Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 26