1. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 500.00, werden dem Kanton Bern auferlegt. 2. Für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren wird dem Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 508.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) ausgerichtet. IV. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin Mitzuteilen: - der Vorinstanz