b und f PKV. Als obsiegende Partei hat der Beschuldigte Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Berufungsverfahren. Diese wird gestützt auf die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 17. Juni 2018 bestimmt auf CHF 508.90 (inkl. Auslagen und MwSt.). Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen und die Kostennote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. 5 IV. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I.