10. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Vorliegend unterliegt die Generalstaatsanwaltschaft im Berufungsverfahren. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 500.00 (Art. 5 i.V.m. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12), gehen somit zu Lasten des Kantons Bern.