Da die Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ aber, wie bereits erwähnt, insgesamt nicht übersetzt ist, rechtfertigt es sich nicht, diesbezüglich oberinstanzlich eine Korrektur vorzunehmen. Die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung des Beschuldigten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren ist zu bestätigen. III. Kosten und Entschädigung