Auch bei den einzelnen in der Honorarnote ausgewiesenen Aufwandposten ist für die Kammer keine Unangemessenheit feststellbar. Die einzige Ausnahme bildet die Verrechnung der Reisezeit von 1.5 Stunden zum Stundenansatz von CHF 250.00. Reisezeit eines Anwaltes ist nicht als Arbeitszeit, sondern einzig mit einem Honorarzuschlag gemäss Art. 10 PKV (i.V.m. Art. 18 Abs. 1 PKV) zu entschädigen. Dies gilt auch bei einer privaten Verteidigung. Da die Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ aber, wie bereits erwähnt, insgesamt nicht übersetzt ist, rechtfertigt es sich nicht, diesbezüglich oberinstanzlich eine Korrektur vorzunehmen.