Zu berücksichtigen sind neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). Der Beizug eines Anwalts kann beispielsweise angemessen sein, wenn der Beschuldigte verurteilt wurde, ohne vorgängig zum Sachverhalt angehört worden zu sein (vgl. BGE 142 IV 45 E. 2.2).