8. Nach Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf die Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen wird oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Der Beizug eines Anwaltes kann auch bei einer blossen Übertretung angemessen sein. Zu berücksichtigen sind neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5).