Bei Anwesenheit hätte sich die Staatsanwaltschaft selbst überzeugen können. Bezüglich der Frage der Reisezeit bestehe aus seiner Sicht keine Einigkeit und keine gesetzliche Grundlage. Es handle sich vorliegend um einen Fall einer privaten Verteidigung. Er habe mit seinem Klienten die Reisezeit wie in der Honorarnote ausgewiesen vereinbart. Die Korrespondenz mit dem Strassenverkehrsamt und mit der Rechtsschutzversicherung würden klarerweise das Strafverfahren betreffen. Sie seien Teil der zuzusprechenden Entschädigung infolge Freispruches, zumal sich im Anschluss daran jedes Administrativverfahren erübrige (pag. 153 f.).